Geschäfte mit wucherischem Inhalt werden im Zivilrecht in §138 BGB für nichtig erklärt. §291 Strafgesetzbuch stellt den Wucher unter Strafe und hebt dabei besonders den Kredit- und den Wohnraummietwucher hervor, erfasst aber auch den Lohnwucher. (BAG v. 22.04.2009 – 5 AZR 436/08)

Wucher ist dabei das Ausnutzen oder das Ausbeuten einer wirtschaftlich schwachen Situation zur inhaltlichen Gestaltung von Verträgen, deren Leistungen in auffälliger Weise einseitig belastend sind. Während beim Individualwucher (§138 Abs.2 BGB) der Wuchernde bewusst und gezielt das Unglück oder die Wehrlosigkeit eines anderen ausbeutet, wird beim systemischen Wucher (= Sozialwucher §138 Abs.1 BGB) in der Form sozialer Diskriminierung die dauerhaft sozial schwache Position des Bewucherten nur ausgenutzt. Im ersten Fall liegt das rechtliche wie moralische Unwerturteil auf der Bösartigkeit des Handelnden (Täuschung, Betrug, Übervorteilung, Habsucht), im zweiten Fall ist es der Effekt des Wuchers beim Bewucherten (Überschuldung, Verarmung), den das Recht zu verhindern sucht. Dass demgegenüber politische Extremismen den Zinswucher moralisch bersonders verdammen, ist nicht mehr gerechtfertigt. Es hat seine Ursache in einer historischen überholten Kapitalismuskritik. Die Agrarwirtschaft mussten Zinsen für arbeitsfreies Kapital grundsätzlich als Ausbeutung ansehen. Kreditwucher ist heute nicht schlechter oder besser als Miet- und Lohnwucher.

Alle drei sind Formen systemischen Wuchers. Die Wucherer bieten Netzwerke an, in denen sich ganze Gruppen sozial Schwacher verfangen. Das Systemische liegt dabei in der Unentrinnbarkeit. Der sozial Schwache zahlt nicht deshalb mehr oder erhält weniger, weil er eine kostenintensivere Leistung anbietet oder verlangt. Auch wenn er genauso gut arbeitet wie andere, Miete und Raten immer pünktlich bezahlt soll er nur innerhalb eines Angebots wählen können, bei dem er erheblich mehr aufwenden bzw. entsprechend weniger verdienen kann als der Durchschnitt. Er oder sie zählen zu einer Gruppe, aus der sie statistisch nicht entrinnen können. „The Poor Pay More“ fasste dies 1963 in einem Buchtitel zusammen.

Soziale Diskriminierung, zu der der systemische Wucher gehört, ist ungerecht, deshalb aber noch nicht rechtswidrig. Die soziale Diskriminierung fehlt sogar im Allgemeinen Gleichstellungsgesetz. Zwar verlangt die Verfassung, der Staat solle nach sozialer Gerechtigkeit streben. Dies soll aber grundsätzlich nicht durch Preisregulierung geschehen. Vielmehr soll der Markt ausreichend Spielraum bieten und damit auch im Ergebnis ungerechte Preisbildungen in Kauf nehmen können. (BVerfGE 5, 85) Wucher setzt erst dort ein, wo Grenzen so „auffällig“ überschritten sind, dass damit schon die Würde und individuelle Freiheit der Menschen betroffen werden.

Das Gesetz spricht daher von einer Schwelle, dem auffälligen Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Lohn bzw. Preis und einem üblichen oder normalen Entgelt. Im Arbeitsrecht ergibt sich dieser Vergleichsmaßstab aus dem Tariflohn, im Kreditrecht aus den von der EZB erhobenen Durchschnittszinssätzen und im Mietrecht aus den in den Mietspiegeln der Kommunen erkennbaren durchschnittlichen Mieten für vergleichbaren Wohnraum. Während die Gerichte bei Miete und Arbeitslohn die Grenze bei zwei Drittel über dem bzw. einem Drittel unter dem Durchschnitt ansetzen, gilt im deutschen Kreditrecht (Frankreich und Italien bleiben auch hier bei Zweidrittel) erst das Doppelte des Üblichen als auffällig. Entscheidend ist letztlich, ob Lohn oder Preis für das Gericht so auffällig vom Üblichen abweichen, dass man von einem systematisch ausgenutzten Marktversagen auszugehen hat.

Dass der systemische Wucher gerade bei Arbeit, Wohnen und Kredit eine solche Bedeutung hat liegt vor allem daran, dass zum einen die dabei erworbenen Güter wie Arbeitsplatz, Wohnung und Zugriff auf künftiges Einkommen (Kredit) unverzichtbar sind und eine existenzielle Bedeutung haben. Sie sind zudem für die Unterschichten schwerer erreichbar. Weiter sind diese Gruppen relativ stark und alternativlos darin eingebunden, so dass sie sich aus den Verhältnissen nur schwer lösen und für andere Angebote entscheiden können. Mit Arbeitgebern, Grundbesitzern und Banken stehen ihnen zudem relativ mächtige Vertragspartner gegenüber, die auf das Angebot verzichten, sich in Bezug auf die Unterschichten kartellartig verhalten und im hohen Masse kollektive Macht entfalten können.

Diese Schwächen hat das Recht mit der Besonderheit von Arbeitnehmer-, Mieter- und Verbraucherschutz anerkannt. Es erfasst aber oft nur die Marktposition und hat sich bisher für den zivilrechtlichen Wucher gegenüber Arbeitslosen, Wohnungssuchenden und Überschuldeten nur wenig interessiert. Sozialrechtliche Subventionen wie Wohngeld, Hartz IV und Sozialkredite sollen die Auswüchse mildern. Das hat allerdings die Möglichkeiten des Wuchers eher erhöht als vermindert.

Das Sozialstaatsprinzip verlangt laut Verfassung nicht nur mehr soziale Gerechtigkeit anzustreben, sondern auch den Missbrauch wirtschaftlicher Macht zu verhindern. Dieser hat gerade im Kreditrecht die Umverteilung von den Besitzlosen und ihren Kindern auf die Eigentümer von Geld- und Sachkapital beschleunigt. Die wachsende soziale Kluft in der Gesellschaft ist eine Folge. Es besteht daher ausreichend Grund, sich auf das jahrtausendealte Wucherverbot neu zu besinnen und mit Gesetzgebung und Rechtsprechung dem Markt das Versprechen abzuverlangen, leistungsgerechte Verteilungssysteme zu befördern und das Wuchern zu unterlassen. (Udo Reifner)