Zusammenfassung

Mit Ratenkrediten verbundene Restschuldversicherungen sichern im Falle des Todes teilweise auch bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit die Bank gegen den Ausfall der Zahlungen ab, die vor allem bei einkommensschwachen Schichten durch die Dürftigkeit des Nachlasses droht. Solche Versicherungen werden an die Verbraucher verkauft. Sie haben sich zum lukrativsten Teil des Kreditgeschäfts entwickelt. Sie verdoppeln häufig die Kreditkosten, ohne dass der Verbraucher einen nennenswerten Vorteil davon hat. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat festgestellt, dass nur in 0,2% der Fälle, das dürften weniger als 3% der Prämien sein, diese für Schadensfälle verwandt werden. Banken erhalten davon teilweise 70% und mehr als Provision. Das Produkt ist befristet und an die Umschuldungen einer Bank gebunden, so dass die Prämien in prekären Situationen regelmäßig erhöht und verlustreich ersetzt werden. Für Lebensversicherungen ungewöhnlich ist auch die Vorauszahlungspflicht, die der Bank ermöglicht, die Versicherung noch einmal als Kredit zu vergeben.

Das ist wegen einer Lücke im Preisangabenrecht, die die Wucherrechtsprechung übernommen hat, für Verbraucher und Gerichte unsichtbar. Die nach wie vor geltende Grenze des Doppelten vom Üblichen versagt, wo über Kick-Back Provisionen Prämien an die Bank weitergeleitet werden. Die Bundesregierung sollte diese Lücke  schließen. Stattdessen schlägt sie vor, die Versicherer zu regulieren. Es soll eine neue Versicherungskategorie quer zur Sach- und Lebensversicherung eingeführt, die Provision auf 2,5% (der anfänglichen „Darlehenssumme“ oder eines „sonstigen Geldbetrags“, nicht aber der degressiven Versicherungssumme) gedeckelt und dies alles der Finanzaufsicht anvertraut werden. Es ist zu erwarten, dass diese Regelung, die die bestehenden 8 Mio. Fälle nicht erfassen, sondern für die Zukunft gelten soll, zu neuen Umgehungen führt. Sie wird implizit solche verbundenen Geschäfte im Gesetz anerkennen. Urheber, Verkäufer und Nutznießer dieser Wucherprodukte sind die Banken. Sie schaffen in Kettenkrediten Überschuldung, Insolvenz und unbezahlbare Finanzierungen. In England wurden sie nach Schätzung der dortigen Aufsicht mit 33 Mrd. € Schadensersatz dafür bestraft. Wucher muss Nebenprodukte erfassen.

Inhalt

1       Problem.. 2

1.1        Versagen der Wucherrechtsprechung. 2

1.2        Verantwortung der Banken. 3

1.3        Ausmaß des Wuchers. 3

1.4        Milliardenverluste für Verbraucher 4

2       Entwurf der Bundesregierung. 4

3       Bank oder Versicherer: wer sollte reguliert werden?. 5

3.1        Kreditausfallversicherung mit Wucherzinsumleitung. 5

3.1.1         Ungeeignet 6

3.1.2         Wirkungslos und überteuert 6

3.1.3         Die Bank wird versichert 6

3.1.4         Kreditausfallversicherungen (CDS) vom Schuldner bezahlt 7

3.1.5         Nachfragekartell 7

3.2        Den Wucher begeht die Bank. 8

3.2.1         Beim Wucher sind Versicherer Gehilfen, Banken Täter. 8

3.2.2         Provision oder Zins?. 8

4       Der Entwurf enthält handwerkliche Fehler 9

4.1        Neue Versicherungskategorie?. 10

4.2        Neue Provision?. 10

4.3        Neue Versicherungssumme?. 10

4.4        Neue Lebensversicherung?. 10

5       Neuer „Provisionsjoker“?. 11

1         Problem

Ratenkredite für ärmere Haushalte haben bei gleichem Nutzen erheblich höhere Kosten. Dies führt zur Verarmung. Das wird teilweise drastisch ausgenutzt. Die Notwendigkeit zur Kreditaufnahme wird durch extrem überteuerte und weitgehend nutzlose Restschuldversicherungen (RSV)[2] gesteigert, die mit Kettenumschuldungen den Kreditpreis bis teilweise zum Sechsfachen des Üblichen steigern.

1.1       Versagen der Wucherrechtsprechung

Die Begrenzung dieser systematischen Ausbeutung durch die Rechtsprechung zu sittenwidrigen Ratenkrediten, die bis vor der Jahrtausendwende effektiv bei Überschreitung des Doppelten des Üblichen Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit und damit auch Zinsfreiheit von Ratenkrediten annahm, funktioniert nicht mehr. Dabei haben sich ihre Grundsätze nicht geändert. Als Ursache hat das Bündnis gegen den Wucher eine Gesetzeslücke identifiziert, die es den Banken bei formularmäßig vereinbarter „Freiwilligkeit“ des Abschlusses einer nur für Ratenkredite verfügbaren einfachen Risikolebensversicherung ermöglicht, zu wuchern. Mit im Verhältnis zu frei erhältlichen Risikolebensversicherungen bis zu 10fach überteuerten Produkten werden Kreditkosten als Versicherungsprämien verkleidet. Diese Prämien werden an die Bank weitergeleitet und bessern deren Zinsertrag auf. Dies erfolgt einmal über eine an die Bank ausgezahlte Provision, die bis über 70% der Prämie ausmacht (BReg: 50% S.50), zum anderen durch Zinseinahmen aus der Finanzierung von Prämien, die teilweise für 12 Jahre im Voraus zu zahlen sind. Weitere Methoden des unsichtbaren Rückflusses ergeben sich dadurch, dass bei vorzeitiger Beendigung Teile der vorausbezahlten Prämie wegen der Abschlussprovision verfallen. Bei ungebundener Lebensversicherung geht die BReg dagegen von nur durchschnittlich 4% Abschlussprovision aus (S.27).

1.2      Verantwortung der Banken

Das Bündnis gegen den Wucher sieht in der Gesamtkonstruktion verbundener Geschäfte ein Bankprodukt, mit dem Banken bei eigenen oder für sie exklusiv tätigen Versicherungsgesellschaften Produkte bestellen, mit denen sie die Wuchergrenzen umgehen können. Es fordert daher wie schon die EU Kommission im Jahre 2002, dass die Freiwilligkeitslücke geschlossen wird. Die Prämien ebenso wie die Vorauszahlungskosten aller zusammen mit dem Kredit abgeschlossenen Restschuld- bzw. Restkreditversicherungen sollten in den effektiven Jahreszinssatz bei der Wucherprüfung einbezogen werden. Außerdem sollten sie in der Preisangabe enthalten sein, so dass Gerichte, Verbraucher und Verbraucherverbände diesen wahren Zinssatz zur Überprüfung von Wucher nutzen können. Hierfür wäre die Bundesrepublik Deutschland zuständig. Eine entsprechende Legaldefinition eines „auffälligen Missverhältnisses“ in §138 Abs.3 BGB würde mit wenigen Worten einen erheblichen geringeren Gesetzes- und Bürokratieaufwand erzeugen als die jetzt vorgeschlagenen Eingriffe in die Systematik des Versicherungsrechts. Da die Preisangabe in Brüssel entschieden wurde, hat sich das Bündnis gegen den Wucher bei der Frage der fehlerhaften Preisangabe im aktuellen Evaluationsprozess zur Verbraucherkreditrichtlinie 2008 zu Wort gemeldet und entsprechende Klarstellungen verlangt.[3]

1.3      Ausmaß des Wuchers

Die Bundesregierung,  hat erkannt , das bei 8,2 Mio. bestehenden Versicherungsnehmern, die mindestens einen solchen Versicherungsvertrag haben (S.29), im Jahresdurchschnitt 2011 bis 2015 nur in 4000 bis 5000 Fällen, d.h. in 0,2 – 0,4% aller Versicherungsverträge, eine Versicherungssumme gezahlt wurde. Wieviel Prozent der Prämien für Versicherungsfälle und wie viel für Einnahmen der beteiligten Unternehmen hier anfallen wurde leider nicht erhoben.

Die Durchsicht der Fälle in den Verbraucherzentralen lässt vermuten, dass etwa ein Drittel der Kreditkosten auf diese Versicherungen entfallen. Da diese Kosten im Voraus zu zahlen und daher tatsächlich um Finanzierungskosten zu erhöhen sind, lässt sich fundiert vermuten, dass 97% der Prämien nicht bestimmungsgemäß verwandt werden. Der Vergleich mit ungebundenen Risikolebensversicherungen pro Monat pro Tausend Euro Versicherungssumme zeigt entsprechend einen bis zum 10fachen erhöhten Preis.

1.4      Milliardenverluste für Verbraucher

Was dies für Bankgewinne bedeutet, wird nicht ausgewiesen. Das Prämienvolumen der RSV inkl. Finanzierungskosten ist uns nicht bekannt.  In der freien Risiko-Lebensversicherung betrug es in Deutschland 2012 3,2 Mrd. €.[4] In der RSV wäre dieser Betrag erreicht, wenn die 8,2 Mio. Verträge jeweils für die gesamte Laufzeit nur 400 € Prämie inkl. Finanzierungskosten umfassen würden. Dieser Betrag wird teilweise aber schon mit einer Monatsrate erreicht. Die Kreditberatung weist RSV-Prämienvolumina von mehreren Tausend Euro pro Vertrag aus. Aussagen im Bankbereich gehen dahin, dass um die 50% der Gewinne einer Verbraucherbank aus diesen Provisionen von ärmeren Verbrauchern stammen. Man kann daraus Erlöse von bis zu 10 Mrd. € errechnen, um die Verbraucher geprellt werden.

Die sozialen Wirkungen sind verheerend. Viele Verbraucher werden deshalb insolvent und überschuldet. Mit Inkassomethoden und Pfändungen werden ihre Familien sowie die Hauswirtschaft zerstört. Der Staat muss dies mit seinem Sozialsystem kompensieren. Nur 100.000 von geschätzten 4,5 Mio. überschuldeten Haushalten erhalten eine Schuldbefreiung im Insolvenzverfahren. Die übrigen geraten in die lukrative Umschuldungsspirale.

2       Entwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat zur Behandlung des Problems einen Referentenentwurf vorgelegt. Er regelt die Versicherer und nicht die Banken.

Die Regelung soll im Rahmen der Versicherungsaufsicht der BAFIN ins VAG kommen. Rechte für die bewucherten Kredit- und Versicherungsnehmer sind nicht vorgesehen. In §32a Abs. 3 VAG wird aber die Nichtigkeit der Vereinbarung zwischen Banken und Versicherern bei zu hoher Provision vorgeschrieben. Ob sie auch die Versicherungsverträge und wie das Bündnis fordert die wucherischen Kreditverträge nichtig machen soll, bleibt unklar.

Gem. E-§50b Abs.1 S.1VAG „darf die gewährte Vergütung 2,5 Prozent des durch die Restschuldversicherung versicherten Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages nicht übersteigen“. Gemeint ist nicht die Versicherungssumme, die üblicherweise Bezugspunkt der Provision ist. Maßstab ist der Nettodarlehensbetrag, alternativ sogar „ein sonstiger Geldbetrag“ in einem verbundenen Schuldenprodukt. Gem.  E-§50b Abs.1 S.2 VAG soll dies dann wiederum nicht der Finanzierungsbetrag sein, der teilweise von der Bank versichert wird. Darin versichert sich ja die Versicherung selber, weil er um die zu finanzierenden Prämien erhöht ist. Nach S. 3 soll zudem bei Umgehungsversuchen durch den Abschluss mehrerer RSV-Verträge deren Nichtigkeit eintreten. Auf Gruppenversicherungen ist die Regelung entsprechend anzuwenden. (E-§32b Abs.2 VAG) Abs. 3 erlaubt es aber, statt der Abschlussprovision „eine sonstige Vergütung für Leistungen“ des Versicherers zu berechnen, die keine Provision sein darf und dann diesen Vorschriften auch nicht unterfällt.

Die im BAFIN-Report zur RSV angesprochene Auffassung, es handele sich nicht um eine Provision, sondern zur Hälfte um eine Dienstleistungsgebühr an die Bank für das (nicht erkennbare) Servicing bei deren Verwaltung, findet hier ebenso ein Schlupfloch wie der Ersatz durch sonstige Geldbeträge bzw. Vergütungen.

3       Bank oder Versicherer: wer sollte reguliert werden?

Die Produkt- und Problembeschreibung unterstreicht den Ansatz nicht die wuchernde Bank, sondern ihre Gehilfin, die die Zinsen in der Provision und Prämie versteckt, zu regulieren.

Bei den verbundenen Kreditverträgen handelt es sich nämlich im Wesentlichen um Zinsumleitung. Der vermittelte Versicherungsschutz ist marginal und kommt zu über 90% allein der Bank zugute. Es ist auch nicht der erste Versuch, Wucher zu vertuschen. In den 1980er Jahren geschah dies durch Kreditvermittlerprovisionen, die als Kreditsicherheit teilweise der Bank wieder zugutekamen. Hier hat der Gesetzgeber richtig reagiert und sie in den Effektivzins einbezogen und als Teil der Wucherzinsen erkannt.

3.1      Kreditausfallversicherung mit Wucherzinsumleitung

Tatsächlich vermittelt die Bank keine Versicherung. Die Bundesregierung sieht die RSV als Risikolebensversicherung bzw. entsprechendes Produkt für Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit an. Eine der RSV ähnelnde Risikolebensversicherung wird auf dem freien Markt nicht angeboten. Sie hätte dort auch keine Chance, Nachfrager zu finden. Dies liegt nicht nur an ihren extrem hohen Kosten, ihrer exklusiven Bindung und den faktischen Haftungsausschlüssen, die sie unbrauchbar macht. Sie verdient auch sonst nicht die Bezeichnung als Verbraucherversicherung.

3.1.1       Ungeeignet

Sie ist für den Todesfall ungeeignet, weil sie den Erben keine Wahl lässt, ob und welche Schulden sie mit der Versicherungssumme tilgen wollen. In der Regel schließen sich Ratenkreditschulden und Finanzvermögen gerade bei den hier betroffenen ärmeren Schichten aus. Da die Erben den Einwand der Dürftigkeit des Nachlasses (§1990 BGB) erheben können, trifft das Ausfallrisiko regelmäßig allein den Kreditgeber. Eine ungebundene echte Risikolebensversicherung wäre dagegen für Verbraucher eine gute Alternative. Laut den Beratungsprotokollen der Banken wird dies verschwiegen und die RSV empfohlen.

3.1.2      Wirkungslos und überteuert

Die RSV beginnt meist mit dem Kredit in einem Alter, bei dem das Todesfallrisiko für die kreditwürdigen Darlehensnehmer noch unter 0,2% liegt. Hier macht es Sinn, eine langfristige in der Verwendung nicht eingeschränkte Risikolebensversicherung mit garantierter Prämie abzuschließen. Stattdessen wird eine Versicherung angeboten, die im Alter, wenn die Risiken größer werden, ausgelaufen ist. Ihre Laufzeit wird zudem bei den Ärmsten mit jeder Umschuldung so verkürzt und gestückelt, dass sie nur wenige Monate läuft. Vor Vertragsbeginn liegende Risikogründe scheiden damit aus.

Alter Frauen Männer
            35   0,04% 0,09%
            36   0,05% 0,09%
            37   0,05% 0,09%
            38   0,06% 0,10%
            39   0,06% 0,11%
            40   0,07% 0,12%
            41   0,07% 0,13%
            42   0,08% 0,15%
            43   0,09% 0,17%
            44   0,10% 0,18%
            45   0,11% 0,21%

Tabelle 1: Sterbewahrscheinlichkeit Stat. Bundesamt

3.1.3       Die Bank wird versichert

Nicht der Verbraucher und sein Tod (bzw. Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit), sondern das Ausfallrisiko einer Bank wird versichert. Die Bundesregierung formuliert zutreffend (S.2): „Diese Restschuldversicherungen dienen der Absicherung unterschiedlichster Ausfallrisiken“, fügt dann aber sinnwidrig hinzu „des Darlehensnehmers“. Diese Definition findet sich dann auch im Gesetzentwurf in E-§34d VAG, wodurch die Sichtweise der Anbieter gesetzliche Weihen erhält.  Tatsächlich bringt der Tod des Darlehensnehmers für den Verbraucher keinen Forderungsausfall. Das steht im Einleitungssatz noch richtig. Danach wird die RSV „zur Absicherung der Rückzahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aus Darlehensverträgen“ abgeschlossen. Die RSV ist also keine Verbraucherversicherung, sondern eine Kreditausfallversicherung, die fiktiv dem Schuldner zugerechnet wird.[5]

3.1.4      Kreditausfallversicherungen (CDS) vom Schuldner bezahlt

Sie entspricht den aus der Finanzkrise bekannten Credit Default Swaps für Kreditinstitute. Verbraucher profitieren nur über die Erben, wenn trotz Tod noch aus dem Nachlass bezahlbare Schulden bestehen.  Der Charakter als CDS, die auch als Kreditausfalltausch[6] bezeichnet wird, zeigt sich auch darin, dass die RSV anders als Lebensversicherungen de facto „gekauft“ werden muss. Sie hat einen „Preis“ für die gesamte Absicherung, der in einem Betrag für die ganze Laufzeit gezahlt werden muss. Deshalb wird der kreditbedürftige Kunde auch de facto gezwungen, sie über die Bank mit einem Zusatzkredit zu versichern. CDS für die Bank betreffen zudem ein Portfolio von Krediten und sind preislich nicht vergleichbar.

3.1.5       Nachfragekartell

Die RSV wird mit einem vertikalen Nachfragekartell zwischen Bank und Versicherungsunternehmen wettbewerbsfrei von der Bank eingekauft. Die Bank fungiert dann als Ein-Firmen-Vermittler. Sie bietet ihre Kunden als Ware an. Das sind teilweise Millionen Verbraucher.

  • Die Bank bietet als Monopolnachfrager der Versicherung ihren Kundenstamm an. Nach mitgebrachten Lebensversicherungen des Kunden, die zur Sicherheit abgetreten werden könnten, wird nicht einmal gefragt. Sie werden auch nicht als Ersatz zugelassen. Große Verbraucherbanken mit über einer Million Kunden haben somit für einen Versicherer ein Nachfragemonopol mit monopsonistischer Marktmacht. Entsprechend sind dann auch die Rahmenverträge, in denen nach Auskunft von Brancheninsidern von der Bank bereits das Versicherungsprodukt festgelegt ist.
  • Die Verbindung ist auch institutionell. So hat etwa die Thalanx-Versicherung ein Unternehmen für die Targobank gegründet, das Targo-Versicherung heißt. Als Targobank noch Citibank war, hieß die Versicherung der Thalanx entsprechend Citi-Versicherung. Bei Santander ist die Versicherung ein Unternehmen der Santander Gruppe. Ähnliche Verbindungen gibt es auch im Sparkassen- und Genossenschaftsbereich.

3.2     Den Wucher begeht die Bank

Die Bundesregierung sollte die Banken nicht schonen und nicht nur die zuarbeitenden Versicherer regulieren.

3.2.1      Beim Wucher sind Versicherer Gehilfen, Banken Täter.

Dem Provisionsanreiz und nicht dem Wucherzins wird die Schuld zugeschrieben. Doch ein potenter Wucherer wie eine Bank findet leicht neue Wege und Gehilfen, wenn ihm der Wucher als solcher nicht verwehrt ist. Die Produkt- und Vertragsgestaltung liegt in ihrer Hand.

Die Fokussierung auf Versicherer legitimiert und ermutigt sie zudem. Die englische Finanzaufsicht hat daher mit ihren Milliardenbußen für den Verbraucherbetrug mit Payment Protection Insurance (PPI) nicht die Versicherer, sondern die Banken bestraft. Der Fokus auf dem Wucherer würde (wie im Verhältnis von Hehler zu Stehler) auch die Beihilfe der Versicherer zum Wucher treffen. Die BAFIN hätte jedoch schon jetzt über §48a Abs.1 VAG (Interessenkollision) die Mittel gehabt, einzugreifen.

Die Restschuldversicherungsverträge werden von der Bank angeboten, die Formulare werden von ihnen ausgefüllt, sie sind für Bankinteressen maßgeschneidert. Ihr Personal schließt die Verträge ab, kündigt sie für die Umschuldung (immer „im Auftrag des Kunden“), erhöht die Prämien etc. Die Bank erhält die Gewinne aus der Vorauszahlungspflicht (überhöhte Ratenkreditzinsen für deren Finanzierung), aus den Kick-Back-Provisionen (Bribery, Schmiergeld) für eine Vermittlung, die im eigenen Interesse erfolgt und nichts vermittelt, und schließlich aus Gewinnabführungsverträgen und Fiktionen eines Serviceentgeltes im Rahmenvertrag bzw. über die Muttergesellschaft. Die Versicherung ist hierfür nur Vorwand. Versichert wird nur rechtlich, nicht faktisch, wie die BAFIN empirisch nachgewiesen hat.

3.2.2      Provision oder Zins?

Es ist bedauerlich, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck genährt wird, eine Welt ohne Provisionen würde den Wucher beseitigen. Man macht die finanziellen Anreize (menschliches Versagen) für die Vermittlung von Produkten verantwortlich. Das Strafgesetzbuch weiß sehr wohl, dass der Auftragstäter weit wichtiger sein kann als der Täter selber. Dies gilt erst recht, wenn der Auftraggeber wie die Bank die Versicherung nur zum Schein rechtlich als Täter in Erscheinung treten lässt. Provisionen sind hier versteckte Zinsen. Um dies zu verhindern, gibt es das Umgehungsverbot in §512 S.2 BGB. Die Gerichte aber scheuen sich dies anzuwenden, solange der Gesetzgeber solche Umgehungsprodukte im Gesetzt erwähnt und damit den Eindruck erweckt, sie seien akzeptiert.

Untersuchungen für die EU-Kommission zu den Provisionen der Versicherungsvermittler[7] bzw. den provisionsähnlichen flexiblen Einkommensbestandteilen für Finanzmanager[8] haben zudem deutlich gemacht, dass die gravierenden Probleme wucherischer Finanzdienstleistungen kein Problem der bösartigen Vermittler, sondern ein Problem der Anbieter wucherischer Produkte sind. Jahrzehnte wurden etwa auf diese Weise die Kapitallebensversicherer mit ihren verlustreichen Rückkaufswertprodukten für Versicherte, die abbrechen mussten, geschont. Man machte schädigende Versicherungsvermittler („Tatort Glaspalast“) verantwortlich.

4       Der Entwurf enthält handwerkliche Fehler

Der Gesetzentwurf sollte ursprünglich in Abstimmung mit der BAFIN nur die Abschlussprovisionen allgemeiner Lebensversicherungen regeln. Der angefügte Teil zu Restschuldversicherungen reagiert überhastet auf die öffentliche Diskussion zum Wucher bei Krediten. Besser ist es, Forschungsergebnisse näher zu berücksichtigen.  Der Entwurf kommt hier ohne Nachweise aus.[9]

Rechtsdogmatisch begegnet der Entwurf gravierenden Problemen, wobei wir die verfassungsrechtliche Problematik einer starren Provisionsdeckelung nicht im Vordergrund sehen.[10]

4.1      Neue Versicherungskategorie?

Der Entwurf sprengt das Versicherungsrecht. Die Differenzierung des VAG und VVG nach Lebens- und Sachversicherungen wird durchbrochen. Restschuldversicherungen schaffen eine neue Versicherungsart. Sie unterscheidet nicht mehr nach dem Versicherungsgegenstand, sondern nach der Art der Begünstigung und dem verbundenen Produkt. In E-§34d VAG erscheint sie im Gesetz. Das hat unübersehbare Folgen für das gesamte Versicherungsrecht. Ist eine Lebensversicherung jetzt von vielen Restriktionen befreit, wenn sie als RSV eingekleidet wird? (vgl. die Verwechselung in E-§49 Abs.1 S.1 VAG)

4.2     Neue Provision?

Provisionen werden entweder nach dem Prämienvolumen oder nach der Versicherungssumme berechnet. Der Entwurf schafft eine neue Kategorie: die Berechnung nach der Nettodarlehenssumme im verbundenen Geschäft. Sie schafft ferner Unsicherheit durch die Alternative eines „sonstigen Geldbetrags“. Es ist eine Kreditausfallversicherung zulasten des Schuldners. Der Nettodarlehensbetrag ist nicht die Versicherungssumme. Bei vielen RSV-Produkten wird die um die Prämien, Bearbeitungsgebühren und Vermittlerprovisionen erhöhte Summe gesichert. Diese Versicherung hat zudem oft eine längere Laufzeit, schließt umgekehrt aber Anfangs- oder einzelne Laufzeitmonate vom Schutz aus.

4.3     Neue Versicherungssumme?

Der Entwurf übersieht, dass das Nettodarlehen nur ein einziges Mal, d.h. bei Vertragsschluss geschuldet und damit gesichert wird. Tatsächlich ist die RSV degressiv, weil nur der noch nach Tilgung jeweils ausstehende Nettodarlehensbetrag gesichert wird. Das ist bekannt, weil es schon in §501 BGB Gesetz ist und entsprechend die Prämien der Restlaufzeit bei vorzeitiger Beendigung nicht linear, sondern nach der Treppchenmethode berechnet und erstattet werden. Tatsächlich versichert eine RSV nur die Hälfte des Betrags, den eine übliche Risikolebensversicherung absichern würde, ohne dass dies im Kreditvertragsformular ausgewiesen werden muss. Die 2,5 bis 4% „atmende Provisionsgrenze“ dürfte daher nur 1,25 bis 2% der effektiven Nettodarlehensabsicherung ausmachen.

4.4     Neue Lebensversicherung?

Die im Gesetzentwurf im Übrigen geregelten allgemeinen Lebensversicherungen und die RSV sind wie gezeigt nicht vergleichbar. Der Entwurf versäumt es auf die Besonderheiten der RSV einzugehen, die sie als Ausfallversicherung charakterisieren. So wird die Fälligkeit der Prämien und damit auch der Provisionen nicht berücksichtigt. Man wird wohl in Zukunft mit Hinweis auf das Gesetz betrügerische Risikolebensversicherungspolicen mit Vorauszahlungspflicht finden, die besonders billig erscheinen, weil die Vorauszahlung finanziert wird und nur die Rate darauf als Prämie in Erscheinung tritt.

Damit wird auch die für das Versicherungsrecht typische Unterscheidung zwischen Abschluss- und Bestandsprovision durch eine Dritte Kategorie erweitert, die den Regelungsrahmen sprengt.

5        Neuer „Provisionsjoker“?

Der Entwurf ist überhastet gemacht, regelt nicht die Problemverursacher, sondern ihre Gehilfen, steht im falschen Gesetz und enthält selber so viele Schlupflöcher, dass kaum zu erwarten ist, dass er das Problem löst. Er lenkt zudem vom Wucher ab und macht durch die Schaffung einer neuen Kategorie solche Betrugsprodukte salonfähig.

Er wird daher wenig nützen. Er könnte evtl. sogar dadurch Schaden anrichten, dass der Regulierungsdschungel noch undurchdringlicher wird, die Grenzen zwischen Bank- und Versicherungsrecht weiter verwischt werden und Wucherkonstruktionen im Gesetz Anerkennung finden.

Vielleicht aber wird er aber auch den Gerichten die Möglichkeit verschaffen, mit der Nichtigkeitsfolge und §139 BGB (Teilnichtigkeit) wie schon beim Widerrufsjoker die neuen Regeln zweckentfremdet anzuwenden, um dadurch den Wucherparagraphen zu neuem Leben zu erwecken.  

Erarbeitet von: Prof. Udo Reifner (Universität Hamburg) und Prof. Doris Neuberger (Universität Rostock)


[1] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2019-04-18-Provisionsdeckelung/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2

[2] Gute Zusammenfassung zum Produkt https://www.finanztip.de/kredit/restschuldversicherung/

[3] ID:  679863034467-49 (https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2018-3472049/public-consultation_en); http://stopwucher.de/evaluation-of-directive-2008-48-eu-with-regard-to-the-spread-of-usurious-credit-in-europe-2/

[4] SwissRe, Risikolebensversicherung in Deutschland Was zählt wirklich für den Verbraucher? https://www.ivw.unisg.ch/_/media/internet/content/dateien/instituteundcenters/ivw/studien/termlife_germany_de.pdf S.2

[5] http://www.versicherungszentrum.de/kreditversicherungen/kreditausfallversicherung/kreditausfallversicherung.php

[6] https://de.wikipedia.org/wiki/Credit_Default_Swap#cite_note-2

[7] Study on remuneration structures of financial services intermediaries and conflicts of interest (MARKT/2012/026/H) Final Report Udo Reifner, Doris Neuberger, Roger Rissi, Christine Riefa, Michael Knobloch, Sebastien Clerc-Renaud and Christian Finger Institut für Finanzdienstleistungen e.V.(iff) https://ec.europa.eu/info/file/46824/download_en?token=BgaZ83z7

[8] Study on the remuneration provisions applicable to credit institutions and investment firms Prepared by the institute for financial services for European Commission’s DG JUST (JUST/2015/MARK/PR/CIVI/0001) Udo Reifner/Doris Neuberger et alt. Final Report Jan. 2016 http://ec.europa.eu/justice/civil/files/company-law/external_study_en.pdf

[9] Vgl. u.a. die aus Aufträgen des DSGV und später der Deutschen Bank hervorgegangene Buch Reifner/Knobloch u.a. Restschuldversicherung und Liquiditätssicherung, BoD: Norderstedt  2010. Ferner: Reifner, Restschuldversicherung: ein verbraucherpolitischer Skandal, Bank und Markt Heft 3 März 2006, S. 28-33; ders. Die Restschuldversicherung im Ratenkredit, Wertpapier-Mitteilungen WM 2008, 2329-2339 sowie oben FN Fehler! Textmarke nicht definiert..

[10] Nach zwei im Auftrag von Branchenverbänden vorgelegten Gutachten der Professoren Papier und Schwintowski vom Januar 2019 soll er gegen Art. 3 (Gleichheit) und Art. 12 (Berufsfreiheit) GG verstoßen. Auch das europäische Recht erlaube diese Eingriffe ohne Nachweis des Missverhältnisses nicht. https://www.assekuranz-info-portal.de/presse/versicherungen/2019/04/erster-entwurf-eines-gesetzes-zur-deckelung-der-abschlussprovisionen-von-lebensversicherungen-und-restschuldversicherungen-ist-verfassungs-und-europarechtswidrig/ . Bei Restschuldversicherungen sind diese Bedenken aber wohl kaum gerechtfertigt.