Erstmals im Januar 2018 nahm nach eigenen Angaben ein heute 45-jähriger Angestellter einen Minikredit über 1.150 Euro – vermittelt über die online tätige Vexcash AG (Berlin) – bei der net-m-privatbank 1891 AG (Bielefeld) auf. Die Vertragslaufzeit betrug nach seinen Schilderungen jeweils nur 60 Tage. Bis zum Juli 2019 folgten nach seiner Information elf weitere solche Verträge. Die Kreditsummen beliefen sich immer zwischen 1.150 und 1.500 Euro und die Laufzeiten zwischen 60 und 180 Tagen. Alle Kredite wurden nach Aussagen des Verbrauchers vertragsgemäß getilgt. Die letzte Kreditaufnahme erfolgt am 02. Oktober 2019 mit einer Kreditsumme in Höhe von 1.500 Euro. Der Darlehensbetrag sollte in sechs Raten – jeweils fällig alle 30 Tage – durch fünf monatliche Raten in Höhe von 260,23 Euro (letzte 6.Rate 260,25 Euro) getilgt werden. Der effektive Jahreszins wurde mit 14,82 Prozent pro Jahr angegeben.
Nachdem es erstmals dazu kam, dass der Kreditnehmer die Raten nicht zahlen konnte, erhielt er kurz vor Weihnachten 2019 Post von der Vexcash AG – überschrieben mit der Bezeichnung Anerkenntnis/Stundung/Ratenzahlungsvereinbarung. Gefordert wurde von diesem Unternehmen nicht nur die Rückzahlung des Darlehens inklusive Zinsen, sondern auch Dienstleistungskosten in Höhe von 590 Euro plus darauf anfallende Zinsen (7,06 Euro). Hinzu kam eine Stundungsgebühr in Höhe von 180 Euro. Dafür, dass ein Stundungsangebot unterbreitet wurde, wurden zusätzlich sechs Euro in Rechnung gestellt. In der Summe verlangte die Vexcash AG somit weitere 783,06 Euro, die in zwei Raten beglichen werden sollten. Anfang März wandte sich der Verbraucher hilfesuchend an das Bündnis gegen Wucher.
Der Fall wurde im Rahmen der Bündnisarbeit von der Verbraucherzentrale Sachsen geprüft. Es wurde festgestellt, dass der Kredit vom 02. Oktober in Höhe von 1.500 Euro den Marktzins bei angegebenen 14,82% um 53% überschreitet. Separat betrachtet handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung noch nicht um Wucher, jedoch um einen sehr teuren Kredit.
Bei der zweiten Vereinbarung, die dem Mann wenige Tage vor Weihnachten vorgelegt und von diesem unterzeichnet wurde, handelt es sich aus Sicht der Verbraucherschützer um einen weiteren Kredit, der jedoch nicht als solcher bezeichnet wurde. Bei den zusätzlich berechneten Kosten handelt es sich nach den Definitionen zum Verbraucherdarlehen in den §§ 491ff BGB um Zinsen, Bearbeitungsgebühren, Vermittlercourtage und sonstige Kosten – die aus unserer Sicht in den Effektivzinssatz einzubeziehen sind. Daraus ergibt sich, dass der zweite Kredit einen Effektivzinssatz von 84,46 % aufweist. Dies bedeutet eine Marktzinsüberschreitung von 883 %, auf welche die Wucherrechtsprechung anwendbar ist.